Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
31. Dezember 2014
31. Dezember 2014
>
Version
1. Januar 2017
1. Januar 2017
>
Version
29. Dezember 2020
29. Dezember 2020
>
Version
29. Januar 2026
29. Januar 2026
>
Version
10. August 2026
10. August 2026
(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Absatz 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Absatz 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.
Fußnote
(+++ § 184: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 10c EGAO +++)
Fachbeiträge • 86
- 1. Zuständigkeit für den Gewerbesteuererlass in SanierungsfällenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. August 2012
- 2. BFH, Urteil v. 06.06.2019Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 6. Juni 2019
- 3. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)- VereineEingeschränkter ZugriffUhorn · www.drschulze-recht.de · 15. April 2019
- 4. Sachliche Gewerbesteuerpflicht ist zwingend - sonst gibt es keine GewerbesteuerEingeschränkter ZugriffMartin Weiss · www.grantthornton.de · 22. Januar 2026
- 5. BFH-Urteil: Wann beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht bei gewerblicher Infektion?Eingeschränkter ZugriffMartin Weiss · www.grantthornton.de · 8. Mai 2026
- 6. BFH-Urteil: Die abkommensrechtliche Behandlung der Gewerbesteuer bei PersonengesellschaftenEingeschränkter ZugriffMartin Weiss · www.grantthornton.de · 11. August 2026
- 7. GrundsteuerEingeschränkter ZugriffNathalie Boensch-Mischorr · www.ivd.net · 12. Dezember 2025
- 8. Unbefristetes Antragsrecht für Sanierungserträge in Altfällen?Eingeschränkter Zugriffwww.steueranwalt.de · 16. September 2026
Öffentliche Quellen • 1
- 1. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)BMF Schreiben · 23. Januar 2023