Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
Fachbeiträge • 93
- 1. Nr. 01/13Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 14. April 2013
- 2. RichterablehnungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. April 2026
- 3. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. Juli 2026
- 4. Zivilprozess 14Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. November 2019
- 5. EinzelrichterEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. Dezember 2025
- 6. Selbstentscheidung über ein AblehnungsgesuchEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. März 2012
- 7. Ablehnung eines RichtersEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 12. Juli 2012
- 8. gesetzlicher Richter 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. April 2022