BFH, Urteil vom 25.01.2022 - VI R 36/19
FG München 8. Oktober 2019
>
BFH 25. Januar 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger machten Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung im Ausland unter Verwendung gespendeter Eizellen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend. Die Behandlung wurde von den deutschen Krankenkassen nicht erstattet. Das Finanzgericht erkannte nur die Kosten für Behandlungen mit eigenen Eizellen an.

Entscheidungsgründe
Der BFH bestätigt die Abweisung der Aufwendungen für Eizellspenden als außergewöhnliche Belastungen, da die Behandlung gegen das Embryonenschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG) verstößt. Die Zwangsläufigkeit nach § 33 EStG setzt die Vereinbarkeit mit nationalem Recht voraus. Verfassungs- und Europarecht werden nicht verletzt.

Praxishinweis
Aufwendungen für künstliche Befruchtung mit Eizellspende sind steuerlich nicht abziehbar, wenn die Behandlung gegen das ESchG verstößt – auch bei Durchführung im Ausland. Die Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist ist strikt zu beachten; eine Wiedereinsetzung wurde versagt.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Urteil vom 25.01.2022 - VI R 36/19
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : VI R 36/19
    Entscheidungsdatum : 24. Januar 2022
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text