BGH, Urteil vom 22.10.2014 - VIII ZR 195/13
OLG Oldenburg 18. Juni 2013
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BGH 22. Oktober 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin lieferte Futtermittel an den Beklagten, die mit Dioxin belastet waren. Nach Bekanntwerden der Kontamination kam es zu Handelssperren und Vermarktungsverlusten. Die Klägerin verlangt Kaufpreiszahlung, der Beklagte rechnet mit Schadensersatzansprüchen aus Dioxinbelastung auf.

Entscheidungsgründe
§ 24 LFGB aF begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit, wenn keine Beschaffenheitsangaben gemacht wurden. Diese Haftung erstreckt sich jedoch nicht auf bloße Verdachtsfälle einer Mangelhaftigkeit. Bei Verdacht greift nur die verschuldensabhängige Haftung gem. §§ 434, 437 Nr. 3, 280 BGB. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur tatsächlichen Dioxinbelastung und zum Verschulden getroffen, weshalb die Sache zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Für Futtermittelverkäufer besteht eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 24 LFGB aF bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit, nicht jedoch bei bloßem Verdacht. Bei Verdachtsfällen ist eine verschuldensabhängige Haftung zu prüfen, was sorgfältige Feststellungen zum Verschulden erfordert.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 20. September 2013

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.10.2014 - VIII ZR 195/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 195/13
Entscheidungsdatum : 21. Oktober 2014
Amtliche Quelle :

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