BGH, Urteil vom 09.06.2016 - IX ZR 153/15
LG Wuppertal 29. November 2013
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OLG Düsseldorf 29. Januar 2015
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BGH 9. Juni 2016

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Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Verfahren über das Vermögen des Schuldners. Die Beklagte, als nahestehende Person, erhielt vor Verfahrenseröffnung eine Sicherungshypothek auf ein belastetes Grundstück. Das Grundstück wurde zwangsversteigert, wobei der Erlös die vorrangigen Belastungen überstieg. Der Kläger widerspricht der Zuteilung an die Beklagte.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 133, 138, 140 InsO. Das Gericht stellt klar, dass bei der Insolvenzanfechtung einer dinglichen Belastung vor Verfahrenseröffnung nur der bei Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös maßgeblich ist, da der Insolvenzverwalter zu diesem Zeitpunkt keine Befugnis zur freihändigen Veräußerung hat. Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung setzt eine wertausschöpfende Belastung unter Berücksichtigung des Versteigerungserlöses voraus.

Praxishinweis
Für die Anfechtung entgeltlicher Verträge mit nahestehenden Personen (§ 133 Abs. 2 InsO) ist der Versteigerungserlös und nicht der Verkehrswert bei freihändiger Verwertung maßgeblich, sofern der Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der Rechtshandlung keine Verwertungsbefugnis hatte. Hypothetische Wertsteigerungen bleiben unberücksichtigt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.06.2016 - IX ZR 153/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 153/15
Entscheidungsdatum : 9. Juni 2016
Amtliche Quelle :

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