BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08
VG München 28. Februar 2008
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VGH Bayern 16. Mai 2008
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BVerfG 5. März 2013
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VGH Bayern 3. Juli 2014
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VGH Bayern 12. März 2015
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BVerwG 3. September 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war Eigentümer eines an die öffentliche Entwässerung angeschlossenen Grundstücks. Die Beklagte setzte rückwirkend Beiträge auf Grundlage einer zunächst nichtigen, später wirksam gewordenen Satzung fest. Streitgegenstand ist die Verjährungsfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Norm wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtssicherheit) für verfassungswidrig. Die Regelung erlaubt eine unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen nach Vorteilserlangung und verfehlt den gebotenen Ausgleich zwischen öffentlichem Interesse und berechtigter Erwartung der Beitragsschuldner auf zeitliche Begrenzung.

Praxishinweis
Die Vorschrift ist bis zum 1. April 2014 verfassungsgemäß neu zu regeln, andernfalls tritt Nichtigkeit ein. Bis dahin sind Verfahren auszusetzen. Der Gesetzgeber muss eine klare, zeitlich bestimmte Verjährungsfrist schaffen, die Rechtssicherheit und fiskalische Interessen angemessen abwägt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2457/08
Entscheidungsdatum : 4. März 2013
Amtliche Quelle :

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