BGH, Urteil vom 31.05.2017 - VIII ZR 181/16
BGH 31. Mai 2017
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BGH 27. Februar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß § 558 BGB auf Basis einer Wohnfläche von 92,54 qm. Die Beklagte bestreitet die Wohnfläche ohne eigene positive Angaben. Im Mietvertrag ist keine Wohnfläche vereinbart. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, die Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass ein bloßes Bestreiten der Wohnfläche ohne substantiierte Gegenvorstellung gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unzureichend ist. Der Mieter muss eine konkrete abweichende Wohnfläche benennen, da ihm eine überschlägige Vermessung zumutbar ist. Mangels substantiierten Bestreitens gilt die vom Vermieter behauptete Wohnfläche als zugestanden.

Praxishinweis
Im Mieterhöhungsverfahren ist das einfache Bestreiten der Wohnfläche ohne eigene positive Angaben unzureichend. Mieter müssen konkrete Flächenangaben vorlegen, um die Mieterhöhung wirksam zu bestreiten. Vermieter können sich auf die behauptete Wohnfläche berufen, wenn der Mieter nicht substantiiert widerspricht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 31.05.2017 - VIII ZR 181/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 181/16
Entscheidungsdatum : 30. Mai 2017
Amtliche Quelle :

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