BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten handelten zwischen 2007 und 2011 mit Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäften, bei denen Kapitalertragsteuer nicht einbehalten, aber gegenüber Finanzbehörden fälschlich zur Anrechnung bzw. Erstattung geltend gemacht wurde. Die Einziehungsbeteiligte erhielt unrechtmäßige Steuererstattungen in Millionenhöhe.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass die unrichtigen Angaben zu nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO begründen und ungerechtfertigte Steuervorteile nach § 370 Abs. 4 Satz 2 AO bewirken. Die Einziehung der Taterträge erfolgt nach §§ 73b, 73c, 73 Abs. 2 StGB, auch bei eingetretener Zahlungsverjährung (§ 73e Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 316j EGStGB). Die Revisionen werden überwiegend verworfen, der Schuldspruch gegen einen Angeklagten auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung abgeändert.

Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt die strafrechtliche Relevanz der unrichtigen Steueranrechnung bei Cum-Ex-Geschäften und die Möglichkeit der Einziehung auch bei verjährten Ansprüchen. Für die Praxis ist die genaue Prüfung der tatsächlichen Steuerabführung und der wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse bei Kapitalertragsteueranträgen essenziell.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 519/20
Entscheidungsdatum : 27. Juli 2021
Amtliche Quelle :

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