BGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 171/10
BGH 4. Mai 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte tankt an einer Selbstbedienungstankstelle Kraftstoff im Wert von 10,01 EUR, bezahlt jedoch nur andere Waren. Die Klägerin beauftragt ein Detektivbüro und einen Rechtsanwalt zur Identitätsfeststellung und Forderungsbeitreibung. Sie verlangt Ersatz der Detektiv- und Anwaltskosten sowie eine Auslagenpauschale.

Entscheidungsgründe
Zwischen den Parteien entsteht mit dem Tankvorgang ein Kaufvertrag (§§ 145, 151 BGB). Der Kaufpreis wird mit Beendigung des Tankens fällig (§ 271 BGB). Verzug tritt mit Verlassen des Tankstellengeländes ohne Zahlung ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf (§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 4 BGB). Die Klägerin kann daher Schadensersatz für erforderliche Rechtsverfolgungskosten gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB verlangen.

Praxishinweis
Bei unbezahltem Tanken an Selbstbedienungstankstellen begründet die Entnahme des Kraftstoffs einen Kaufvertrag mit sofortiger Fälligkeit und Verzug ohne Mahnung. Tankstellenbetreiber können erforderliche Ermittlungs- und Rechtsverfolgungskosten vollumfänglich als Schadensersatz geltend machen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 171/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 171/10
Entscheidungsdatum : 3. Mai 2011
Amtliche Quelle :

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