BGH, Beschluss vom 02.08.2022 - 4 StR 231/22
BGH 2. August 2022

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Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen Urkundenfälschung, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz verurteilt. Die Fahrten erfolgten unter Einfluss von Amphetamin und THC, begleitet von riskantem Fahrverhalten und Flucht vor Polizeikontrollen.

Entscheidungsgründe
Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) wird aufgehoben, da das Landgericht keine hinreichende Feststellung zur Fahruntüchtigkeit traf. Das riskante Fahrverhalten ist nicht zwingend drogenbedingt, sondern kann auf Fluchtwillen beruhen. Blutwerte allein genügen nicht; es fehlt eine Gesamtwürdigung der Leistungsfähigkeit.

Praxishinweis
Bei Drogenfahrten ist eine differenzierte Beweiswürdigung erforderlich, die Fluchtmotivation und Fahrverhalten trennt. Für eine Verurteilung wegen § 316 StGB muss die Fahruntüchtigkeit über Blutwerte hinaus durch konkrete Ausfallerscheinungen belegt sein. Die Prüfung des Vorsatzes ist bei Wiederholungstat sorgfältig vorzunehmen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 02.08.2022 - 4 StR 231/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 231/22
Entscheidungsdatum : 2. August 2022
Amtliche Quelle :

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