BGH, Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 207/19
LG Köln 30. Januar 2019
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OLG Köln 10. Oktober 2019
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BGH 21. Januar 2021
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OLG Köln 8. November 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Schauspieler in einer Kreuzfahrtserie, klagt gegen die Beklagte, die sein Bildnis und Namen ohne Einwilligung in einem redaktionellen Gewinnspielartikel mit Kreuzfahrthauptpreis nutzte. Er begehrt Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 analog, § 823 BGB wegen unbefugter kommerzieller Nutzung des Bildnisses und Namens. Die Nutzung ist nicht durch §§ 22, 23 KUG gerechtfertigt, da trotz redaktionellem Kontext ein überwiegendes kommerzielles Interesse und ein Imagetransfer vorliegen. Die Auskunft über Druckauflage wird abgewiesen, da sie für die Lizenzgebührenschätzung nicht erforderlich ist.

Praxishinweis
Fotos prominenter Personen mit Symbolcharakter dürfen auch im redaktionellen Kontext nicht schrankenlos für werbliche Zwecke genutzt werden. Die Abwägung nach §§ 22, 23 KUG berücksichtigt insbesondere den Imagetransfer und kommerzielle Verwertungsabsichten. Auskunftsansprüche zur Lizenzbemessung sind restriktiv zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 207/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 207/19
Entscheidungsdatum : 20. Januar 2021
Amtliche Quelle :

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