BGH, Urteil vom 16.02.2018 - V ZR 89/17
AG München 18. Dezember 2015
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LG München I 27. Oktober 2016
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BGH 16. Februar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte war Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft und wurde im Januar 2015 abberufen. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Erstellung der Jahresabrechnung 2014 auf, welche diese verweigerte. Die Klägerin ließ die Abrechnung durch die neue Verwalterin erstellen und verlangt Erstattung der Kosten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB i.V.m. § 28 Abs. 3 WEG. Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung trifft den Verwalter, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht (spätestens 1. Januar des Folgejahres) im Amt ist. Ein Ausscheiden entbindet nicht von der Pflicht, die Abrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zu erstellen.

Praxishinweis
Verwalter haften für die Jahresabrechnung des Wirtschaftsjahres, in dem die Abrechnungspflicht entsteht, auch nach Ausscheiden. Die Abrechnungspflicht geht nicht automatisch auf den Nachfolger über. Klare vertragliche Regelungen können hiervon abweichen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.02.2018 - V ZR 89/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 89/17
Entscheidungsdatum : 15. Februar 2018
Amtliche Quelle :

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