BAG, Urteil vom 22.10.2009 - 8 AZR 286/08
LAG Hamburg 28. Februar 2008
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BAG 22. Oktober 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt, deren Pflegebereich 2005 auf eine AöR-Tochtergesellschaft übertragen wurde. Nach Verkauf der Gesellschaftsanteile 2007 begehrt die Klägerin ein großes Rückkehrrecht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 AnstaltserrichtungsG, um in den Dienst der Beklagten zurückzukehren.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Ein großes Rückkehrrecht nach § 18 Abs. 2 Satz 2 AnstaltserrichtungsG besteht nicht, da nicht das gesamte Unternehmen, sondern nur der Pflegebereich übertragen wurde. Die Übergangsvorschrift des Zweiten Änderungsgesetzes (Art. 2) gewährt der Klägerin nur das kleine Rückkehrrecht nach § 18 Abs. 2 Satz 3 AnstaltserrichtungsG zur AöR. Ein Arbeitsverhältnis entsteht erst durch spätere Überführung, nicht durch Rückkehrverlangen.

Praxishinweis
Bei Trägerwechseln einzelner Geschäftsbereiche ist das große Rückkehrrecht restriktiv auszulegen. Gesetzliche Übergangsvorschriften können bestehende Rückkehrrechte einschränken. Ein Rückkehrrecht begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf Feststellung oder Beschäftigung, sondern nur ein zukünftiges Überführungsrecht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 22.10.2009 - 8 AZR 286/08
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 286/08
Entscheidungsdatum : 21. Oktober 2009

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