BAG, Urteil vom 28.05.2009 - 8 AZR 536/08
LAG Rheinland-Pfalz 20. März 2008
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BAG 28. Mai 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bewirbt sich auf eine Stelle als Erzieherin/Sportlehrerin/Sozialpädagogin im Mädcheninternat. Die Beklagte lehnt die Bewerbung mit der Begründung ab, nur weibliche Bewerberinnen kämen wegen der Nachtdienste im Mädcheninternat in Betracht. Der Kläger verlangt Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 8 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen Geschlechts zulässig, wenn das Geschlecht eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Das Gericht bestätigt, dass der Nachtdienst im Mädcheninternat eine solche Anforderung ist, da er den Schutz der Intimsphäre der Schülerinnen gewährleistet und eine männliche Besetzung die vertragsgemäße Leistung beeinträchtigen würde.

Praxishinweis
Geschlechtsspezifische Stellenanforderungen sind nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig, wenn sie auf wesentlichen beruflichen Anforderungen beruhen, insbesondere zum Schutz der Intimsphäre Dritter. Arbeitgeber können unter Berücksichtigung der unternehmerischen Freiheit und Verhältnismäßigkeit geschlechtsspezifisch auswählen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 28.05.2009 - 8 AZR 536/08
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 536/08
Entscheidungsdatum : 27. Mai 2009

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