BGH, Beschluss vom 09.03.2022 - XII ZB 233/21
OLG Oldenburg 13. April 2021
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BGH 9. März 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von dem Beklagten als barunterhaltspflichtigem Vater die Erstattung von Unterhaltsvorschussleistungen für zwei minderjährige Kinder. Der Beklagte bewohnt eine selbstgenutzte Immobilie, deren Wohnwert mit 350 EUR angesetzt wird, und finanziert diese durch Kredite mit monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen.

Entscheidungsgründe
Nach § 1603 Abs. 2 BGB sind Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils als Abzugsposition bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Vermögensbildende Tilgungen sind zulässig, da sie den Wohnvorteil ermöglichen. Eine Tilgungsstreckung kann nur ausnahmsweise bei Gefährdung des Mindestunterhalts angeordnet werden. Die Klage wird abgewiesen, da der Wohnvorteil die Kreditraten kompensiert.

Praxishinweis
Bei Kindesunterhalt ist der Wohnvorteil aus selbstgenutztem Wohneigentum einschließlich Tilgungsleistungen anzurechnen. Tilgungsstreckungen sind nur in Ausnahmefällen zum Schutz des Mindestunterhalts zulässig. Vermögensbildung durch Tilgung steht nicht grundsätzlich im Widerspruch zur Unterhaltspflicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 09.03.2022 - XII ZB 233/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 233/21
Entscheidungsdatum : 8. März 2022
Amtliche Quelle :

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