BGH, Urteil vom 28.01.2025 - VI ZR 300/24
AG Meinerzhagen 28. November 2022
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LG Hagen 23. August 2024
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BGH 28. Januar 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall für Reparaturkosten, die er fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnet. Tatsächlich ließ er das Fahrzeug im Ausland reparieren, ohne die dortigen Kosten anzugeben. Das Amtsgericht wies ab, das Landgericht verurteilte teilweise.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 254 Abs. 2 BGB, StVG, VVG und PflVG. Das Gericht bestätigt, dass bei fiktiver Schadensabrechnung der objektiv erforderliche Herstellungsbetrag ohne Bezug zu tatsächlichen Aufwendungen zu ermitteln ist. Der Geschädigte muss nicht zu konkreten Reparaturmaßnahmen oder Kosten vortragen. Die fiktive Abrechnung schützt vor Benachteiligung bei nachträglicher Reparatur.

Praxishinweis
Bei fiktiver Schadensabrechnung sind tatsächliche Reparaturkosten oder Rechnungen nicht vorzulegen. Die Erstattung bemisst sich am objektiv erforderlichen Geldbetrag, nicht an den tatsächlich entstandenen Ausgaben, auch wenn die Reparatur im Ausland erfolgte. Ein Verweis auf günstigere Werkstätten ist nur bei Nachweis möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.01.2025 - VI ZR 300/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 300/24
Entscheidungsdatum : 27. Januar 2025
Amtliche Quelle :

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