BSG, Urteil vom 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R
BSG 22. April 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger leidet an Alopecia areata universalis mit vollständigem Haarverlust und begehrt von der Beklagten die Versorgung mit einer Perücke als Hilfsmittel der GKV (§ 33 Abs. 1 SGB V). Die Beklagte verweigert die Leistung mit der Begründung fehlender entstellender Wirkung und uneingeschränkter gesellschaftlicher Teilhabe.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da der vollständige Haarverlust des älteren Mannes objektiv keine entstellende Wirkung entfaltet und somit kein Anspruch nach § 33 Abs. 1 SGB V besteht. Die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen bei Perückenversorgung verletzt nicht das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG, da die entstellende Wirkung bei Frauen regelmäßig gegeben ist.

Praxishinweis
Ein Anspruch auf Perückenversorgung bei Alopecia universalis besteht nur bei objektiv entstellender Wirkung. Bei älteren Männern ist dies regelmäßig zu verneinen. Die geschlechtsspezifische Differenzierung ist verfassungsgemäß und begründet keine Diskriminierung. Kosten der Perücke sind vom Versicherten zu tragen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 3 KR 3/14 R
Entscheidungsdatum : 21. April 2015
Amtliche Quelle :

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