BAG, Urteil vom 20.11.2012 - 1 AZR 179/11
ArbG Bielefeld 3. März 2010
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LAG Hamm 13. Januar 2011
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BAG 20. November 2012
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BVerfG 15. Juli 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger, kirchliche und diakonische Einrichtungen, verlangen von der Beklagten, einer Gewerkschaft, Unterlassung von Streikaufrufen in ihren Einrichtungen. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit von Arbeitskämpfen angesichts kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen (Dritter Weg) und des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts.

Entscheidungsgründe
Die Klagen werden überwiegend abgewiesen. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG i.V.m. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV schützt die Ausgestaltung kollektiver Arbeitsrechtsverfahren (Dritter Weg). Streiks sind nur unzulässig, wenn die Gewerkschaften organisatorisch eingebunden sind und die Regelungen verbindlich gelten. Die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG kollidiert mit dem Selbstbestimmungsrecht, wird aber durch praktische Konkordanz abgewogen. Unbestimmte Antragsformulierungen führen zur Unzulässigkeit.

Praxishinweis
Arbeitskampfverbote in kirchlichen Einrichtungen sind nur bei verbindlicher Anwendung des Dritten Wegs und organisatorischer Einbindung der Gewerkschaften zulässig. Unbestimmte Unterlassungsanträge sind unzulässig. Die Entscheidung betont die notwendige Abwägung zwischen kirchlichem Selbstbestimmungsrecht und grundrechtlich geschützter Koalitionsfreiheit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.11.2012 - 1 AZR 179/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 AZR 179/11
Entscheidungsdatum : 19. November 2012
Amtliche Quelle :

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