BAG, Urteil vom 24.04.2007 - 1 AZR 252/06
LAG Hessen 2. Februar 2006
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BAG 24. April 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Arbeitgeberverband, verlangt von der Beklagten, einer Gewerkschaft, Unterlassung von Streikaufrufen zur Durchsetzung firmenbezogener Verbandstarifverträge bei gleichzeitigen Flächentarifverhandlungen sowie Schadensersatz wegen Streiks in Mitgliedsunternehmen infolge geplanter Betriebsänderungen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach §§ 1004, 823 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG sind firmenbezogene Verbandstarifverträge zulässig und deren Durchsetzung durch Streiks nicht rechtswidrig, auch wenn parallel Flächentarifverhandlungen laufen. §§ 111 ff. BetrVG begründen keine Sperrwirkung gegen tarifliche Nachteilsausgleichsregelungen. Eine gerichtliche Übermaßkontrolle von Streikforderungen zu tariflich regelbaren Zielen, insbesondere Kündigungsfristen (§ 622 BGB) und Qualifizierungsmaßnahmen, ist verfassungswidrig.

Praxishinweis
Firmenbezogene Verbandstarifverträge können durch Streiks erzwungen werden, auch parallel zu Flächentarifverhandlungen. Betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte (§§ 111 ff. BetrVG) schließen tarifliche Nachteilsausgleichsregelungen nicht aus. Die gerichtliche Kontrolle des Umfangs tariflicher Streikforderungen ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche wegen solcher Streiks bestehen nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 24.04.2007 - 1 AZR 252/06
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 AZR 252/06
Entscheidungsdatum : 23. April 2007

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