BSG, Urteil vom 09.03.2016 - B 14 AS 5/15 R
LSG Bayern 29. Januar 2015
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BSG 9. März 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für ein isoliertes Vorverfahren wegen einer Mahngebühr von 7,85 Euro im Zusammenhang mit einer Zahlungsaufforderung über 1.520,63 Euro. Streit besteht über die Höhe der erstattungsfähigen Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG aF.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet zugunsten der Klägerin unter Zugrundelegung von § 63 Abs. 1 und 2 SGB X sowie § 14 Abs. 1 RVG. Die Geschäftsgebühr ist unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit und des inneren Zusammenhangs zwischen Mahnung und Mahngebühr angemessen mit 120 Euro festzusetzen. Die Zahlungsaufforderung ist als gebührenerheblicher Umstand zu berücksichtigen.

Praxishinweis
Bei der Gebührenbemessung für isolierte Vorverfahren wegen Mahngebühren ist die Höhe der zugrunde liegenden Zahlungsaufforderung gebührenerheblich. Die anwaltliche Tätigkeit kann über die Mindestgebühr hinaus honoriert werden, wenn die Bedeutung der Angelegenheit und der Beratungsbedarf dies rechtfertigen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 09.03.2016 - B 14 AS 5/15 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 5/15 R
    Entscheidungsdatum : 8. März 2016
    Amtliche Quelle :

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