BAG, Beschluss vom 16.05.2007 - 7 ABR 45/06
LAG Hamm 10. März 2006
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BAG 16. Mai 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Betriebsrat verlangt vom Arbeitgeber die Überlassung eines PC nebst Zubehör und Software (§ 40 Abs. 2 BetrVG) sowie die Freistellung von Seminarkosten. Der Arbeitgeber lehnt beides ab. Das Landesarbeitsgericht weist beide Anträge ab, der Betriebsrat legt Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist nur hinsichtlich des PC-Antrags zulässig, nicht aber zur Freistellung der Seminarkosten wegen unzureichender Begründung. Die Überlassung eines PC ist nur erforderlich, wenn ohne ihn betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben vernachlässigt würden. Die bloße Erleichterung oder Rationalisierung der Arbeit genügt nicht. Der Betriebsrat hat keine konkrete Vernachlässigung dargelegt, daher keine Erforderlichkeit.

Praxishinweis
Ansprüche des Betriebsrats auf Informations- und Kommunikationstechnik nach § 40 Abs. 2 BetrVG setzen eine konkrete Erforderlichkeit voraus, die über bloße Effizienzsteigerung hinausgeht. Die Rechtsbeschwerde muss alle selbstständigen Begründungen des Gerichtsangriffs adressieren, sonst ist sie unzulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 16.05.2007 - 7 ABR 45/06
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 ABR 45/06
Entscheidungsdatum : 15. Mai 2007

Vollständiger Text