Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
31. Dezember 2006
31. Dezember 2006
>
Version
1. November 2012
1. November 2012
>
Version
1. August 2013
1. August 2013
>
Version
20. Juli 2024
20. Juli 2024
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 26 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 26 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
Fachbeiträge • 318
- 1. Zwangsvollstreckung/Mahnverfahren: Neuerungen bei Inkassodienstleistung ab dem 01.10.2021Eingeschränkter ZugriffGert Wachtendorf · www.ra-micro.de · 28. September 2021
- 2. Mandanten siegreich vor dem Oberlandesgericht HammEingeschränkter ZugriffVossius & Partner · www.vossius.eu · 28. September 2022
- 3. VOSSIUS geht gegen Abmahnung vorEingeschränkter ZugriffVossius & Partner · www.vossius.eu · 23. Oktober 2021
- 4. BGH zu Anwaltsgebühren bei GegendarstellungenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 10. März 2014
- 5. RVG Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 8. Dezember 2025
- 6. Abmahnung erhalten?Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 27. Januar 2025
- 7. Warum kostet die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung Geld?Eingeschränkter ZugriffGuido Lenné · www.anwalt-leverkusen.de · 14. Juni 2016
- 8. Rechtsanwalt und Notar Dr. GrafEingeschränkter ZugriffDr. Graf · www.ra-dr-graf.de · 4. Dezember 2011
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/11787 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/10942, 20/11307, 20/11468 Nr. 3 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-MusterverfahrensgesetzesBundestag Drucksachen · 12. Juni 2024
- 2. 20/10942 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-MusterverfahrensgesetzesBundestag Drucksachen · 8. April 2024
- 3. 21/2777 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1849, 21/2466, 21/2669 Nr. 23 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer RegelungenBundestag Drucksachen · 12. November 2025