BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R
LSG Nordrhein-Westfalen 28. Juli 2008
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BSG 1. Juli 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Anwaltskosten für das sozialgerichtliche Vorverfahren nach § 63 SGB X. Streit besteht über die Höhe der Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 VV RVG aF, insbesondere ob die Mittel- oder Schwellengebühr anzusetzen ist.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass die Schwellengebühr die Mittelgebühr nicht ersetzt. Die Gebühr ist zunächst von der Mittelgebühr ausgehend zu bestimmen und bei durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeit auf die Schwellengebühr zu kappen (§ 14 RVG, Nr. 2500 VV RVG aF). Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit sind hier durchschnittlich, Bedeutung der Angelegenheit überdurchschnittlich, Einkommensverhältnisse unterdurchschnittlich, was sich ausgleicht. Die Kappung auf 240 Euro ist daher gerechtfertigt.

Praxishinweis
Bei Erstattungsansprüchen für Anwaltskosten im sozialgerichtlichen Vorverfahren ist die Mittelgebühr als Ausgangspunkt zu wählen; eine Kappung auf die Schwellengebühr erfolgt nur bei durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeit. Einkommens- und Bedeutungskriterien sind gleichwertig zu berücksichtigen und können sich kompensieren.

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Fachbeiträge1

  • 1Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2011, 10 TaBV 1984/10Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 8. Juni 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 4 AS 21/09 R
Entscheidungsdatum : 30. Juni 2009
Amtliche Quelle :

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