BSG, Urteil vom 30.06.2016 - B 8 SO 3/15 R
SG Duisburg 18. Juni 2012
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LSG Nordrhein-Westfalen 1. Dezember 2014
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BSG 30. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger, russische Staatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG, beziehen Grundsicherungsleistungen nach SGB XII. Streit besteht über Anrechnung ihrer russischen Alters- und Invalidenrenten sowie pauschaler Erhöhungsbeträge und einer DEMO-Leistung auf die Grundsicherung im März 2012.

Entscheidungsgründe
Das LSG hat die Klage abgewiesen, da russische Rentenleistungen keine privilegierten Einkommen nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. BVG-Grundrente sind. Alters- und Invalidenrenten samt Erhöhungsbeträgen sind als Einkommen zu berücksichtigen. Die DEMO-Leistung für Überlebende der Leningrader Blockade kann individuell nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII privilegiert werden. Die vierteljährlichen Rentenzahlungen sind gemäß § 8 Abs. 1 DVO zu § 82 SGB XII auf drei Monate zu verteilen.

Praxishinweis
Ausländische Renten mit pauschalen Kriegsbezugszuschlägen sind grundsätzlich als Einkommen bei Grundsicherung anzurechnen. Eine Privilegierung kommt nur bei vergleichbaren inländischen Entschädigungsleistungen (z.B. DEMO-Leistung) in Betracht. Die genaue Prüfung der individuellen Voraussetzungen ist erforderlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 30.06.2016 - B 8 SO 3/15 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 3/15 R
    Entscheidungsdatum : 29. Juni 2016
    Amtliche Quelle :

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