BGH, Urteil vom 16.10.2015 - V ZR 240/14
LG Ravensburg 30. Januar 2014
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OLG Stuttgart 28. Oktober 2014
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BGH 16. Oktober 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein duales Entsorgungssystem für Verkaufsverpackungen (PPK-Verpackungen). Der Beklagte als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger sammelte PPK-Verpackungen im Rahmen von Vereinssammlungen. Nach Vertragsende 2011 stritt man über Eigentumsverhältnisse am eingesammelten Altpapier, insbesondere ob die Klägerin Miteigentum erworben hat.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da kein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb gemäß §§ 929, 947, 948 BGB vorliegt. Zwar kann eine Übereignungsofferte „an den, den es angeht“ angenommen werden, entscheidend ist jedoch der Wille des Empfängers. Der Beklagte will Eigentum selbst erwerben, eine Annahme der Klägerin fehlt. Übergabe und Besitzmittlungswille sind ebenfalls nicht gegeben.

Praxishinweis
Bei Eigentumsstreitigkeiten an Abfällen ist der tatsächliche Wille des Erklärungsempfängers maßgeblich. Ein Eigenerwerbswille schließt Fremderwerb auch bei konkludentem Angebot aus. Die Verpackungsverordnung regelt Eigentumsübergang nicht, daher sind §§ 929 ff. BGB strikt anzuwenden.

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Fachbeiträge2

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.10.2015 - V ZR 240/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 240/14
Entscheidungsdatum : 15. Oktober 2015
Amtliche Quelle :

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