BAG, Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 541/15
ArbG München 13. November 2014
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LAG München 6. Mai 2015
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BAG 13. Dezember 2016
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Generalanwalt beim EuGH 29. Mai 2018
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EuGH 6. November 2018
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BAG 19. Februar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Urlaubsabgeltung für 51 nicht genommene Urlaubstage aus 2012/2013 vom Beklagten, einem öffentlichen Arbeitgeber, der den TVöD anwendet. Der Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, der Urlaub sei zum Vertragsende verfallen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verweist zurück, da unklar ist, ob der Urlaub verfallen ist. Entscheidend ist § 7 Abs. 1, 3 und 4 BUrlG in richtlinienkonformer Auslegung i.V.m. Art. 7 RL 2003/88/EG. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer konkret und transparent auffordern, Urlaub zu nehmen, sonst verfällt dieser nicht automatisch.

Praxishinweis
Arbeitgeber tragen die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung ihrer Mitwirkungsobliegenheiten bei Urlaubsgewährung. Ohne klare, rechtzeitige Aufforderung und Belehrung über Verfallfristen besteht Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Dies gilt auch für tariflichen Mehrurlaub.

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  • 3EuGH antwortet BAG: Arbeitgeber hat Arbeitnehmer zur Urlaubsnahme anzuhaltenEingeschränkter Zugriff
    https://www.vahlekuehnelbecker.de/blog/ · 7. November 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 541/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 541/15
Entscheidungsdatum : 18. Februar 2019
Amtliche Quelle :

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