BAG, Urteil vom 19.06.2018 - 9 AZR 615/17
LAG Schleswig-Holstein 19. Juli 2016
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LAG Schleswig-Holstein 7. November 2017
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BAG 19. Juni 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Abgeltung von 18 Ersatzurlaubstagen aus 2015, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden können. Die Beklagte verweigert Zahlung mit Verweis auf vertragliche Ausschlussfristen und Übergang der Ansprüche auf die Bundesagentur für Arbeit.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch auf Ersatzurlaub gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG i.V.m. §§ 275, 280, 283, 286, 287, 249 BGB. Die vertraglichen Ausschlussfristen (§ 22 Nr. 3 Arbeitsvertrag) sind wegen Intransparenz unwirksam. Der Ersatzurlaubsanspruch unterliegt wie der Urlaubsanspruch selbst keinen Ausschlussfristen. Ein Anspruchsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X liegt nicht vor.

Praxishinweis
Ersatzurlaubsansprüche sind als Schadensersatzansprüche nicht durch vertragliche Ausschlussfristen beschränkt. Klauseln, die den gesetzlichen Mindesturlaub benachteiligen oder unklare Ausschlussfristen vorsehen, sind unwirksam. Arbeitgeber müssen Ersatzurlaub auch bei Kündigungsschutzverfahren gewähren oder abgelten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.06.2018 - 9 AZR 615/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 615/17
Entscheidungsdatum : 18. Juni 2018
Amtliche Quelle :

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