BSG, Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R
LSG Baden-Württemberg 16. Juni 2015
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BSG 6. September 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin bezieht seit 2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Mai 2011 erhält sie eine Urlaubsabgeltung für 2010, die während des Rentenbezugs gezahlt wird, obwohl das Arbeitsverhältnis erst Ende 2012 endet. Die Beklagte berücksichtigt diese als rentenschädlichen Hinzuverdienst.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Anrechnung der Urlaubsabgeltung als Arbeitsentgelt i.S.v. § 96a Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 14 SGB IV, da das Arbeitsentgelt zeitlich-rechtlich dem Rentenbezug zugeordnet ist. Ein Beschäftigungsverhältnis besteht fort, da kein Ruhen oder Beendigung vorliegt. Die Urlaubsabgeltung mindert die Rente entsprechend der Hinzuverdienstgrenzen.

Praxishinweis
Urlaubsabgeltungen, die während des Rentenbezugs aus einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis gezahlt werden, sind als Hinzuverdienst rentenschädlich zu berücksichtigen, auch bei andauernder Arbeitsunfähigkeit ohne tatsächliche Arbeitsleistung. Eine klare Beendigung oder Ruhensvereinbarung ist erforderlich, um dies zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 13 R 21/15 R
    Entscheidungsdatum : 5. September 2017
    Amtliche Quelle :

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