BAG, Urteil vom 22.09.2015 - 9 AZR 170/14
BAG 22. September 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war schwerbehindert und seit Januar 2008 durchgehend arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis endete im März 2011 wegen voller Erwerbsminderung. Streit besteht über die Abgeltung von 14,33 Urlaubstagen aus 2009, die der Kläger vor seinem Tod geltend machte. Die Erben führen die Klage fort.

Entscheidungsgründe
Das BAG bestätigt den Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG, § 125 Abs. 1 SGB IX. Gesetzlicher Urlaub verfällt für arbeitsunfähige Arbeitnehmer erst zum 31. März des übernächsten Jahres (nicht tageweise vorher). Der Abgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch und vererblich (§ 1922 BGB). Die Surrogatstheorie wurde aufgegeben.

Praxishinweis
Urlaubsansprüche von dauerhaft arbeitsunfähigen Arbeitnehmern verfallen nicht sukzessiv vor Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres. Urlaubsabgeltungsansprüche sind vererblich und können von Erben geltend gemacht werden. Tarifliche Kürzungen des Urlaubs bei Arbeitsunfähigkeit sind unwirksam.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge4

  • 1BAG, Urteil vom 22.09.2016, 9 AZR 170/14Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 4. Januar 2017

  • 2Urlaubsanspruch ist generell vererblichEingeschränkter Zugriff
    Thorsten Blaufelder · https://www.thorsten-blaufelder.de/

  • 3Haben Erben Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs?Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwältin Wesemann · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 4. Juni 2019

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 22.09.2015 - 9 AZR 170/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 170/14
Entscheidungsdatum : 21. September 2015
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text