BGH, Urteil vom 17.10.2017 - KZR 59/16
OLG Celle 7. April 2016
>
BGH 17. Oktober 2017
>
BGH 8. November 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Wettbewerbszentrale, rügt eine Werbeaktion der Beklagten, die Apothekern bei Abnahme von 12–90 Dosen eines Produkts 30 % Rabatt gewährt, verbunden mit der Verpflichtung, einen Mindestverkaufspreis nicht zu unterschreiten. Die Klägerin sieht hierin eine verbotene Preisbindung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und bestätigt den Unterlassungsanspruch gem. § 33 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 GWB sowie § 1 GWB. Eine Vereinbarung zur Mindestpreisfestsetzung stellt eine wettbewerbsbeschränkende Absprache dar, die unabhängig von der konkreten Marktauswirkung grundsätzlich spürbar und verboten ist.

Praxishinweis
Mindestpreisbindungen durch Hersteller an Abnehmer sind kartellrechtlich unzulässig, auch wenn die Wettbewerbsbeschränkung als geringfügig eingeschätzt wird. Die Wettbewerbszentrale kann Unterlassung und Abmahnkostenerstattung durchsetzen. Eine Einzelfreistellung ist nur ausnahmsweise möglich.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 17.10.2017 - KZR 59/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : KZR 59/16
    Entscheidungsdatum : 16. Oktober 2017
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text