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1. Januar 2002
1. Januar 2002
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2. Februar 2026
2. Februar 2026
(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
Fachbeiträge • 43
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Öffentliche Quellen • 2
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- 2. 21/3737 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der ZwangsvollstreckungBundestag Drucksachen · 21. Januar 2026