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1. Januar 2002
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
Fachbeiträge • 7
- 1. Vollstreckungsgericht prüft nicht materielle Richtigkeit erteilter VollstreckungsklauselEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 26. März 2017
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- 4. Vollstreckung effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
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- 6. Die Reform der Sachaufklärung in der ZwangsvollstreckungEingeschränkter ZugriffGastautor · https://juraexamen.info/ · 17. Februar 2014
- 7. Zwangsvollstreckungsrecht ArchiveEingeschränkter ZugriffSören Hemmer · https://juraexamen.info/ · 17. Februar 2014