BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 233/16
LG Hamburg 1. Dezember 2015
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OLG Hamburg 27. April 2016
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BGH 4. Juli 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Unternehmer, verlangt von der Beklagten die Rückzahlung formularmäßig erhobener Bearbeitungsgebühren aus mehreren Darlehensverträgen, darunter ein Kontokorrentkredit. Die Beklagte verweist auf Wirksamkeit der Klausel und Verjährung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klausel über die Bearbeitungsgebühr ist Allgemeine Geschäftsbedingung und unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 Satz 1 BGB. Sie ist unwirksam, da sie wesentliche Grundgedanken des § 488 BGB verletzt, indem sie ein laufzeitunabhängiges Entgelt für Tätigkeiten erhebt, die die Bank im eigenen Interesse erbringt. Die Unwirksamkeit gilt auch bei Unternehmerdarlehen. Die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs kann mangels Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.

Praxishinweis
Formularmäßige Bearbeitungsgebühren in Unternehmerdarlehensverträgen, insbesondere bei Kontokorrentkrediten, sind nach § 307 BGB regelmäßig unwirksam. Banken müssen ihren Bearbeitungsaufwand über den Zinssatz abbilden. Rückforderungsansprüche können trotz Unternehmerstatus noch nicht verjährt sein.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 233/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 233/16
Entscheidungsdatum : 3. Juli 2017
Amtliche Quelle :

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