BAG, Urteil vom 31.01.2018 - 10 AZR 392/17
ArbG Würzburg 31. Oktober 2016
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LAG Nürnberg 24. Mai 2017
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BAG 31. Januar 2018

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gemäß § 110 GewO, §§ 74 ff. HGB. Die Beklagte verweigert Zahlung. Der Kläger erklärt per E-Mail den Rücktritt vom Wettbewerbsverbot, nachdem die Karenzentschädigung nicht gezahlt wurde.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Anwendbarkeit der §§ 323, 349 BGB auf nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Der Kläger tritt wirksam zurück, da die Beklagte trotz Fälligkeit und Fristsetzung die Karenzentschädigung nicht leistet. § 314 BGB steht dem Rücktrittsrecht nicht entgegen. Die Rücktrittserklärung wirkt ex nunc ab Zugang.

Praxishinweis
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind als gegenseitige Verträge iSd §§ 320 ff. BGB zu behandeln. Leistungsverweigerung des Arbeitgebers berechtigt den Arbeitnehmer zum Rücktritt und entbindet von Wettbewerbsverbotspflichten ab Zugang der Rücktrittserklärung. Ein Rücktritt kann formfrei, z.B. per E-Mail, erfolgen.

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Fachbeiträge17

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 31.01.2018 - 10 AZR 392/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 392/17
Entscheidungsdatum : 31. Januar 2018
Amtliche Quelle :

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