BGH, Urteil vom 14.06.2012 - VII ZR 148/10
BGH 14. Juni 2012

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Sachverhalt
Der Kläger tritt wegen verzögerter Fertigstellung eines Fachmarktzentrums vom Grundstückskaufvertrag mit Bauverpflichtung zurück und verlangt Ersatz der Vertragskosten von den Beklagten, Insolvenzverwaltern der Verkäuferin. Die Nachfristsetzung erfolgte vor Fälligkeit der Leistung.

Entscheidungsgründe
Das Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 BGB setzt eine Nachfrist nach Fälligkeit der Leistung voraus; eine vorfällige Fristsetzung ist unwirksam. Ein Rücktritt nach § 323 Abs. 4 BGB vor Fälligkeit entfällt mit Eintritt der Fälligkeit. Eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt nicht vor. Die Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfordern eine umfassende Interessenabwägung, die das Berufungsgericht nicht vorgenommen hat.

Praxishinweis
Vor Fälligkeit gesetzte Nachfristen begründen kein Rücktrittsrecht. Rücktritt ohne Nachfrist ist nur möglich, wenn feststeht, dass die Nachfrist nicht eingehalten wird. Die Interessenabwägung bei § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist zwingend und darf nicht allein auf unvollständigen Leistungsstand gestützt werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.06.2012 - VII ZR 148/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 148/10
Entscheidungsdatum : 14. Juni 2012
Amtliche Quelle :

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