BSG, Urteil vom 18.12.2018 - B 1 KR 40/17 R
LSG Baden-Württemberg 22. November 2017
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BSG 18. Dezember 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der beklagten Krankenhausträgerin Erstattung von 10.373,37 Euro für eine stationäre Behandlung ihres Versicherten. Streit besteht über die korrekte Beatmungsdauer und damit die zutreffende DRG-Fallpauschale. Die Klägerin wurde die Einsicht in vollständige Behandlungsunterlagen verweigert.

Entscheidungsgründe
Das BSG hebt das LSG-Urteil wegen Gehörsverletzung (§§ 62, 120 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) auf, da der Klägerin Einsicht in die vollständigen Behandlungsunterlagen zur Überprüfung der Beatmungsdauer verwehrt wurde. Die DSGVO (Art. 9 Abs. 2 Buchst. f) und das SGB V (§§ 276, 301) schließen das Einsichtsrecht der Krankenkasse im Prozess nicht aus.

Praxishinweis
Krankenhäuser dürfen personenbezogene Gesundheitsdaten zur Durchsetzung von Vergütungsansprüchen zweckverändernd an Gerichte und Krankenkassen übermitteln. Die Einsichtnahme der Krankenkasse in vollständige Behandlungsunterlagen ist prozessual geboten und darf nicht ohne besondere Gründe verweigert werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 18.12.2018 - B 1 KR 40/17 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 40/17 R
    Entscheidungsdatum : 17. Dezember 2018
    Amtliche Quelle :

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