BGH, Urteil vom 08.04.2011 - V ZR 210/10
BGH 8. April 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger verlangen nachträglichen Einbau einer Videokamera im gemeinschaftlichen Klingeltableau, die nur bei Betätigung der Klingel aktiviert wird und keine dauerhafte Bildaufzeichnung ermöglicht. Die Eigentümerversammlung lehnte den Antrag ab, das Amtsgericht gab der Klage statt, das Landgericht wies sie ab.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend ist § 22 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG. Der Einbau stellt eine bauliche Veränderung dar, die ohne Zustimmung aller Eigentümer zulässig ist, wenn kein über das unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil entsteht. Eine zeitlich begrenzte Bildübertragung bei Klingeln verletzt das Persönlichkeitsrecht nicht. Die bloße theoretische Manipulationsmöglichkeit der Anlage begründet keinen Nachteil. Das Berufungsgericht hat jedoch unzureichende Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit einer Manipulation getroffen.

Praxishinweis
Nachträglicher Einbau einer Videoanlage im Klingeltableau ist unter engen technischen Voraussetzungen und ohne dauerhafte Aufzeichnung zulässig. Die objektive Beeinträchtigung ist maßgeblich, nicht subjektive Befürchtungen. Manipulationsrisiken müssen konkret und wahrscheinlich sein, um einen Anspruchsausschluss zu begründen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.04.2011 - V ZR 210/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 210/10
Entscheidungsdatum : 7. April 2011
Amtliche Quelle :

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