BVerfG, Urteil vom 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger sind Tonträgerhersteller, Beklagte Musikproduktionsgesellschaft und Komponisten. Streitgegenstand ist die Übernahme einer zweisekündigen Rhythmussequenz („Sampling“) aus einem Tonträger (§ 85 Abs. 1 UrhG) ohne Zustimmung der Tonträgerhersteller. Die Beklagten berufen sich auf das Recht auf freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG).

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Vereinbarkeit von § 85 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 UrhG mit Art. 5 Abs. 3 GG (Kunstfreiheit) und Art. 14 GG (Eigentum). Die bisherige Rechtsprechung verkennt jedoch die kunstspezifische Bedeutung des Samplings. Die Nachspielbarkeit der Sequenz darf nicht als Ausschlusskriterium für freie Benutzung gelten, da dies die Kunstfreiheit unverhältnismäßig einschränkt. Die Verwertungsinteressen der Tonträgerhersteller sind bei geringfügiger Beeinträchtigung zurückzustellen.

Praxishinweis
Sampling ist als künstlerisches Ausdrucksmittel grundrechtlich geschützt und darf nicht generell von der Erlaubnis des Tonträgerherstellers abhängig gemacht werden. Die Rechtsprechung ist bei der Auslegung von § 85 und § 24 UrhG unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit restriktiv zu gestalten. Lizenzierungspflichten bleiben bei nicht-künstlerischer Nutzung bestehen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1585/13
Entscheidungsdatum : 30. Mai 2016
Amtliche Quelle :

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