BGH, Urteil vom 06.03.2014 - VII ZR 349/12
BGH 6. März 2014

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB für noch nicht bezahlte Vergütungsansprüche aus einem gekündigten Bauvertrag. Streit besteht über die Höhe der Sicherheit und die Darlegungspflicht der nach Kündigung zustehenden Vergütung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch auf Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB auch nach Kündigung. Die Klägerin muss die nach Kündigung geschuldete Vergütung schlüssig darlegen, insbesondere ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb gemäß § 649 BGB. Ein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Vergütungsberechnung darf die Sicherheitsleistung nicht verzögern, es sei denn, die Klärung führt nicht zu Prozessverzögerungen.

Praxishinweis
Unternehmer können auch nach Kündigung Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB verlangen, müssen jedoch die konkrete Vergütungsschuld schlüssig darlegen. Besteller können Einwendungen gegen die Höhe nur geltend machen, wenn diese nicht zu Verzögerungen im Sicherungsverfahren führen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.03.2014 - VII ZR 349/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 349/12
Entscheidungsdatum : 6. März 2014
Amtliche Quelle :

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