BGH, Urteil vom 12.09.2013 - I ZR 208/12
AG Köln 14. Februar 2012
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LG Köln 23. Oktober 2012
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BGH 12. September 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Rechtsanwalt, erhielt ohne Einwilligung mehrere Empfehlungs-E-Mails der Beklagten, die auf deren Internetauftritt hinwiesen. Die Beklagte stellte auf ihrer Website eine Weiterempfehlungsfunktion bereit, über die Dritte E-Mails an den Kläger versenden konnten. Der Kläger begehrt Unterlassung der unaufgeforderten Kontaktaufnahme per E-Mail.

Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen rechtswidrigen Eingriffs in seinen Gewerbebetrieb zu. Empfehlungs-E-Mails sind als unverlangte Werbung anzusehen, deren Versand ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) darstellt. Die Beklagte haftet als Täterin, da die E-Mails über ihre Weiterempfehlungsfunktion versandt und als von ihr stammend erscheinen.

Praxishinweis
Unternehmen haften für unverlangt versandte Empfehlungs-E-Mails, auch wenn diese durch Dritte initiiert werden. Die Nutzung von Empfehlungsfunktionen ohne Einwilligung der Empfänger begründet einen Unterlassungsanspruch wegen rechtswidriger Belästigung. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.09.2013 - I ZR 208/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 208/12
Entscheidungsdatum : 11. September 2013
Amtliche Quelle :

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