BAG, Urteil vom 24.08.2016 - 5 AZR 129/16
LAG Baden-Württemberg 4. Dezember 2015
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BAG 24. August 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Vergütung für wöchentlich 12,5 Überstunden im Zeitraum 1. März 2011 bis 30. September 2013. Die Parteien hatten vorformulierten Arbeitsvertrag mit 40 Wochenstunden, tatsächlich aber eine Individualabrede über 52,5 Stunden getroffen. Die Beklagte zahlte nur für 48 Stunden.

Entscheidungsgründe
Das BAG erkennt Vorrang der Individualabrede vor AGB (§§ 305, 310 BGB). Die Vereinbarung von 52,5 Wochenstunden ist wegen Verstoßes gegen § 3 ArbZG i.V.m. § 134 BGB nur bis 48 Stunden wirksam. Für die darüber hinaus geleisteten 4,5 Stunden besteht ein Vergütungsanspruch nach § 612 BGB. Verwirkung wird verneint.

Praxishinweis
Individualabreden gehen vorformulierten Vertragsbedingungen vor, auch bei Verbraucherverträgen. Arbeitszeitvereinbarungen, die das ArbZG überschreiten, sind teilnichtig. Über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleistete Stunden sind vergütungspflichtig, sofern keine ausdrückliche Ausschlussvereinbarung besteht.

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    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 22. Dezember 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 24.08.2016 - 5 AZR 129/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 129/16
Entscheidungsdatum : 23. August 2016
Amtliche Quelle :

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