BAG 19. Mai 2010

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Sachverhalt
Der Kläger war Fremdgeschäftsführer mit einem Jahresgehalt von 135.000 Euro und Dienstwagenprivileg. Die Beklagte kündigte außerordentlich, der Kläger klagte auf Unwirksamkeit der Kündigung und Zahlung offener Vergütungsansprüche. Streit bestand über Annahmeverzug und Ausschlussfristen gemäß §§ 13, 14 Anstellungsvertrag.

Entscheidungsgründe
Das Gericht gewährt dem Kläger Vergütungsansprüche gem. §§ 611, 615 BGB für Mai/Juni 2005 und Schadensersatz wegen entzogenem Dienstwagen gem. §§ 280, 283 BGB. Die Ausschlussfrist des § 13 Anstellungsvertrags ist wirksam, aber durch die Kündigungsschutzklage als gerichtliche Geltendmachung gewahrt (§ 13 Abs. 2). Der Kläger gilt als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, sodass die Klausel zugunsten des Klägers auszulegen ist.

Praxishinweis
Zweistufige Ausschlussfristen in Fremdgeschäftsführer-Anstellungsverträgen sind wirksam, wenn der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage Ansprüche „gerichtlich geltend macht“. Die private Nutzung eines Dienstwagens begründet einen eigenständigen Schadensersatzanspruch bei Entzug. Arbeitslosengeld ist auf Vergütungsansprüche anzurechnen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.05.2010 - 5 AZR 253/09
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 253/09
Entscheidungsdatum : 19. Mai 2010
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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