BSG, Urteil vom 05.12.2017 - B 12 R 10/15 R
LSG Bayern 21. Oktober 2015
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BSG 5. Dezember 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger beschäftigte zwei Aushilfskräfte (Beigeladene) für wenige Tage im Jahr 2006, die jeweils unter 400 Euro Monatsentgelt erhielten. Die Beklagte forderte Sozialversicherungsbeiträge nach, da sie die Beschäftigungen als versicherungspflichtig einstufte. Streitgegenstand ist die Anwendung der Entgeltgrenze bei zeitgeringfügiger Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).

Entscheidungsgründe
Das LSG bestätigt die Versicherungsfreiheit der Beschäftigungen, da sie kurzfristig und vertraglich auf unter 50 Arbeitstage begrenzt sind. Entscheidend ist, dass das monatliche Arbeitsentgelt der vollen Monatsentgeltgrenze (400 Euro) gegenüberzustellen ist; eine tageweise anteilige Entgeltgrenze findet keine Anwendung. Dies entspricht dem Gesetzeszweck und verhindert systemwidrige Beitragsbelastungen.

Praxishinweis
Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist das im jeweiligen Monat erzielte Entgelt mit der vollen monatlichen Entgeltgrenze zu vergleichen. Eine anteilige tageweise Umrechnung ist unzulässig, auch wenn die Beschäftigung nur an einzelnen Tagen erfolgt. Dies sichert die Abgrenzung zwischen versicherungsfreien und -pflichtigen Beschäftigungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 05.12.2017 - B 12 R 10/15 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 R 10/15 R
Entscheidungsdatum : 4. Dezember 2017
Amtliche Quelle :

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