BSG, Urteil vom 07.05.2014 - B 12 R 5/12 R
LSG Baden-Württemberg 23. Mai 2012
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BSG 7. Mai 2014

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Sachverhalt
Die Klägerin, ein Reinigungsunternehmen, beschäftigte zwei Altersrentner wiederholt und zeitlich begrenzt mit jeweils unter 50 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Die Beklagte forderte Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV wegen vermeintlich fehlender Zeitgeringfügigkeit.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt Zeitgeringfügigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, da die Einsätze unregelmäßig, ohne Abrufverpflichtung und ohne erkennbaren Rhythmus erfolgten. Eine „regelmäßige“ Beschäftigung i.S.d. Norm liegt nur bei planbaren, wiederkehrenden Einsätzen vor. Die Beschäftigung war nicht berufsmäßig, da die Beigeladenen Altersrentner sind.

Praxishinweis
Für die Abgrenzung von Zeitgeringfügigkeit ist die Vorhersehbarkeit und Regelmäßigkeit der Einsätze maßgeblich. Unregelmäßige, nicht abrufverpflichtete Tätigkeiten innerhalb der 50-Tage-Grenze bleiben versicherungsfrei, auch bei langjähriger Wiederholung ohne Rahmenvertrag.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 07.05.2014 - B 12 R 5/12 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 R 5/12 R
Entscheidungsdatum : 7. Mai 2014
Amtliche Quelle :

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