BGH, Urteil vom 04.08.2016 - 4 StR 142/16
BGH 4. August 2016

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Sachverhalt
Die Beklagte verursacht durch Ablenkung am Steuer einen Verkehrsunfall mit Todesfolge und schwerer Körperverletzung. Nach dem Unfall entfernt sie sich unerlaubt vom Unfallort. Das Landgericht verurteilt sie wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung, versuchten Mordes und Unfallflucht zu zwei Jahren Jugendstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, sowie Führerscheinentzug.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine höhere Jugendstrafe begehrt, bleibt gemäß § 17 Abs. 2 JGG, § 337 StPO ohne Erfolg. Das Gericht bestätigt die Strafzumessung als nicht rechtsfehlerhaft, da die Schwere der Schuld insbesondere aus der charakterlichen Haltung der Beklagten nach dem Unfall resultiert. Eine unzulässige Vermengung von Strafzumessung und Bewährungsentscheidung liegt nicht vor.

Praxishinweis
Bei jugendlichen Tätern ist die Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG vorrangig anhand der inneren Tatseite und der Persönlichkeit zu bestimmen. Die Strafzumessung unter Berücksichtigung erzieherischer Zwecke und gerechtem Schuldausgleich ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort verschärft die Schuld.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.08.2016 - 4 StR 142/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 142/16
Entscheidungsdatum : 4. August 2016
Amtliche Quelle :

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