BAG, Urteil vom 17.01.2008 - 2 AZR 536/06
LAG Sachsen 7. April 2006
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LAG Sachsen 7. April 2006
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BAG 17. Januar 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, seit 1995 als Lager- und Versandarbeiterin beschäftigt, wird von der Beklagten wegen mehrfach überdurchschnittlicher Fehlerquote verhaltensbedingt gekündigt. Die Klägerin bestreitet Fehlerzahl und Wirksamkeit der Abmahnungen und begehrt Weiterbeschäftigung. Die Beklagte beruft sich auf elektronische Fehlerdokumentation und Prämienregelung.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Urteil des LAG auf und verweist zurück, da das LAG die Sozialwidrigkeit der Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG unzureichend geprüft hat. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen qualitativer Minderleistung setzt eine vorwerfbare Pflichtverletzung voraus, die sich nicht allein an Fehlerquoten bemisst, sondern eine einzelfallbezogene Würdigung von Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen erfordert. Arbeitgeber trägt Darlegungslast, Arbeitnehmer muss Gegenbeweise erbringen.

Praxishinweis
Bei Kündigungen wegen Leistungsmängeln ist eine differenzierte Einzelfallprüfung der Fehlerqualität und -folgen erforderlich. Fehlerquoten allein genügen nicht; Arbeitgeber muss umfassend darlegen, Arbeitnehmer plausibel entgegnen. Prämienregelungen sind kein tauglicher Maßstab für Kündigungsrelevanz qualitativer Minderleistungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 17.01.2008 - 2 AZR 536/06
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 536/06
Entscheidungsdatum : 16. Januar 2008

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