BAG, Urteil vom 31.05.2007 - 2 AZR 200/06
LAG Rheinland-Pfalz 20. April 2005
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LAG Rheinland-Pfalz 8. September 2005
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BAG 31. Mai 2007
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LAG Rheinland-Pfalz 13. Dezember 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Bauleiter, wird wegen unerlaubter privater Nutzung des Dienst-PCs während der Arbeitszeit außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt. Die Beklagte sichert erotische Dateien und Internetzugriffe, der Kläger bestreitet Nutzung an bestimmten Tagen. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Kündigungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Klageabweisung des Landesarbeitsgerichts auf, da dieses die Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) nicht hinreichend geprüft hat. Insbesondere fehlen konkrete Feststellungen zu Umfang der Pflichtverletzung, Abmahnung, Prognose und Interessenabwägung. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Für verhaltensbedingte Kündigungen wegen privater PC-Nutzung sind konkrete Feststellungen zu Umfang, Folgen und Abmahnung erforderlich. Eine Abmahnung ist grundsätzlich notwendig, außer bei schwerwiegender exzessiver Nutzung. Arbeitgeber müssen die Pflichtverletzung detailliert darlegen und eine umfassende Interessenabwägung vornehmen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 31.05.2007 - 2 AZR 200/06
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 200/06
Entscheidungsdatum : 30. Mai 2007

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