BGH, Beschluss vom 02.10.2013 - XII ZB 249/12
AG Brühl 16. November 2011
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OLG Köln 17. April 2012
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BGH 2. Oktober 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB von dem Beklagten, Vater eines 2010 geborenen nichtehelichen Kindes. Streit besteht über rückständigen Unterhalt vor Vaterschaftsanerkennung und die Höhe des laufenden Unterhalts ab Mai 2013.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass § 1615l Abs. 3 Satz 1 BGB eine uneingeschränkte Verweisung auf § 1613 BGB enthält, weshalb für rückwirkenden Unterhalt grundsätzlich eine Inverzugsetzung oder Rechtshängigkeit erforderlich ist. Die rückwirkende Forderung vor Vaterschaftsanerkennung scheitert daran. Zudem ist der laufende Unterhalt ab Mai 2013 unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts und der Leistungsfähigkeit des Beklagten neu zu bemessen.

Praxishinweis
Für rückwirkenden Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB ist eine Inverzugsetzung gemäß § 1613 Abs. 1 BGB erforderlich. Die Leistungsfähigkeit ist unter Abzug des vorrangigen Kindesunterhalts zu prüfen. Eine Befristung des Betreuungsunterhalts über drei Jahre hinaus ist nur bei fehlenden Verlängerungsgründen zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 02.10.2013 - XII ZB 249/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 249/12
Entscheidungsdatum : 1. Oktober 2013
Amtliche Quelle :

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