BGH, Urteil vom 22.10.2014 - 5 StR 380/14
BGH 22. Oktober 2014
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BGH 15. Februar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte tötete eine Frau durch mehrfaches, brutalstes Einwirken mit schweren inneren Verletzungen und sexuellen Übergriffen. Er handelte alkoholisiert, war ausgebildeter Fleischer und zeigte ein menschenverachtendes Tatbild mit u.a. Herausreißen von Darmteilen und sexueller Misshandlung.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht verurteilte wegen Totschlags (§ 212 StGB) mit bedingtem Vorsatz. Die Revision der Staatsanwaltschaft hebt das Urteil auf, da ein Mordmerkmal „niedriger Beweggrund“ (§ 211 StGB) vorliegt. Die Schuldfähigkeitsprüfung (§ 21 StGB) und Unterbringung (§ 63 StGB) sind rechtsfehlerhaft, da das Tatbild und Persönlichkeitsstörung unzureichend berücksichtigt wurden. Sexualdelikt mit Todesfolge (§§ 177, 184g StGB) ist tateinheitlich gegeben.

Praxishinweis
Bei extrem brutalen Tötungsdelikten ist die Prüfung niedriger Beweggründe und Mordmerkmale zwingend. Die umfassende Schuldfähigkeitsprüfung muss Tatbesonderheiten und Persönlichkeitsstörungen einbeziehen. Sexualbezogene Handlungen sind objektiv zu bewerten, unabhängig von subjektiver Motivation. Unterbringung nach § 63 StGB kann auch bei verminderter Schuldfähigkeit geboten sein.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.10.2014 - 5 StR 380/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 380/14
Entscheidungsdatum : 21. Oktober 2014
Amtliche Quelle :

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