Version
1. April 2004
1. April 2004
>
Version
5. November 2008
5. November 2008
>
Version
27. Januar 2015
27. Januar 2015
>
Version
19. Januar 2026
19. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Fachbeiträge • 2
- 1. Modernisierung des Strafgesetzbuchs 2023Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 5. August 2023
- 2. Die Reform des Strafgesetzbuchs: Ein ÜberblickEingeschränkter ZugriffDr. Anthea Pitschel · https://muegge-pitschel.de/blog/ · 10. Dezember 2023