Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 2020
1. Januar 2020
>
Version
1. Januar 2024
1. Januar 2024
>
Version
29. Januar 2026
29. Januar 2026
>
Version
10. August 2026
10. August 2026
(1) Wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des Absatzes 2 vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet (Intermediär), hat die grenzüberschreitende Steuergestaltung dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe der §§ 138f und 138h mitzuteilen.
(2) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist jede Gestaltung,
- 1.
- die eine oder mehrere Steuern zum Gegenstand hat, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden ist,
- 2.
- die entweder mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mindestens einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und einen oder mehrere Drittstaaten betrifft, wobei mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)
- nicht alle an der Gestaltung Beteiligten sind im selben Steuerhoheitsgebiet ansässig;
- b)
- einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten sind gleichzeitig in mehreren Steuerhoheitsgebieten ansässig;
- c)
- einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten gehen in einem anderen Steuerhoheitsgebiet über eine dort gelegene Betriebstätte einer Geschäftstätigkeit nach und die Gestaltung ist Teil der Geschäftstätigkeit der Betriebstätte oder macht deren gesamte Geschäftstätigkeit aus;
- d)
- einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten gehen in einem anderen Steuerhoheitsgebiet einer Tätigkeit nach, ohne dort ansässig zu sein oder eine Betriebstätte zu begründen;
- e)
- die Gestaltung ist geeignet, Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch oder die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers zu haben, und
- 3.
- die mindestens
- a)
- ein Kennzeichen im Sinne des § 138e Absatz 1 aufweist und von der ein verständiger Dritter unter Berücksichtigung aller wesentlichen Fakten und Umstände vernünftigerweise erwarten kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils im Sinne des Absatzes 3 ist, oder
- b)
- ein Kennzeichen im Sinne des § 138e Absatz 2 aufweist.
(3) Ein steuerlicher Vorteil im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a liegt vor, wenn
- 1.
- durch die Steuergestaltung Steuern erstattet, Steuervergütungen gewährt oder erhöht oder Steueransprüche entfallen oder verringert werden sollen,
- 2.
- die Entstehung von Steueransprüchen verhindert werden soll oder
- 3.
- die Entstehung von Steueransprüchen in andere Besteuerungszeiträume oder auf andere Besteuerungszeitpunkte verschoben werden soll.
(4) Betriebstätte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d ist sowohl eine Betriebstätte im Sinne des § 12 als auch eine Betriebsstätte im Sinne eines im konkreten Fall anwendbaren Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
(5) Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse,
- 1.
- der die grenzüberschreitende Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird,
- 2.
- die bereit ist, die grenzüberschreitende Steuergestaltung umzusetzen, oder
- 3.
- die den ersten Schritt zur Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung gemacht hat.
(6) Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung für sich selbst konzipiert, so sind für ihn auch die für Intermediäre geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden.
(7) Übt ein Intermediär im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ausschließlich die in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten aus, so gilt er nicht als an der Gestaltung Beteiligter.
Fußnote
(+++ §§ 138d bis 138k: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 33 EGAO +++)
Fachbeiträge • 54
- 1. Wir beraten persönlichEingeschränkter Zugriffwww.eureos.de · 18. März 2020
- 2. Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen gem. §§ 138l ff. AO nach dem Entwurf des WachstumschancengesetzesEingeschränkter ZugriffYpog · www.ypog.law · 3. August 2023
- 3. Referentenentwurf des BMF für ein WachstumschancengesetzEingeschränkter ZugriffForvis Mazars · www.forvismazars.com · 21. Juli 2023
- 4. Regierungsentwurf zum WachstumschancengesetzEingeschränkter ZugriffForvis Mazars · www.forvismazars.com · 6. Oktober 2023
- 5. Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien)Eingeschränkter Zugriffwww.advant-beiten.com · 29. Oktober 2020
- 6. Grenzüberschreitende Steuergestaltung: So trifft Sie die MeldepflichtEingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 15. September 2026
- 7. Geplante Anzeigepflicht bei SteuergestaltungenEingeschränkter ZugriffSonja · www.honert.de · 21. September 2018
- 8. Update: Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom Bundestag beschlossenEingeschränkter ZugriffPwc Deutschland · www.pwc.de · 6. Januar 2020
Öffentliche Quellen • 13
- 1. 20/9782 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/9093, 20/9647 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 13. Dezember 2023
- 2. 20/8628 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)Bundestag Drucksachen · 2. Oktober 2023
- 3. 20/13523 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/13139 - Leitungsfähigkeit der Finanz- und SteuerverwaltungenBundestag Drucksachen · 25. Oktober 2024
- 4. 20/12778 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG)Bundestag Drucksachen · 9. September 2024
- 5. 20/6734 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/6503 - Wirksames Instrument oder Bürokratiemonster - Zwischenbilanz zur Mitteilungspflicht grenzüberschreitender SteuergestaltungenBundestag Drucksachen · 8. Mai 2023
- 6. 20/6503 - Kleine Anfrage: Wirksames Instrument oder Bürokratiemonster - Zwischenbilanz zur Mitteilungspflicht grenzüberschreitender SteuergestaltungenBundestag Drucksachen · 21. April 2023
- 7. 20/13419 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/12780, 20/13157, 20/13328 Nr. 11 - Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Caren Lay, Dr. Gesine Lötzsch, Christian Görke, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke - Drucksache 20/12109 - Eine starke neue Wohngemeinnützigkeit als nicht-profitorientierten Sektor auf dem Wohnungsmarkt einführenBundestag Drucksachen · 16. Oktober 2024
- 8. 20/11288 - Kleine Anfrage: Weitere Maßnahmen zum Vierten BürokratieentlastungsgesetzBundestag Drucksachen · 7. Mai 2024